KATH. PFRÜNDEPACHTSTELLE REGENSBURG Seit mehr als 80 Jahren
KATH. PFRÜNDEPACHTSTELLE REGENSBURG                                                                          Seit mehr als 80 Jahren

Lexikon

Pfrün|de, die; -, -n (Einkommen durch ein Kirchenamt)

Pfarrpfründe ist das mit einem Kirchenamt verbundene Vermögen, dessen Ertrag dem Inhaber des Amtes als Entgelt für seine Dienstleistung zusteht. Die Pfarrpfründen dienten und dienen der Alimentation des Ortsgeistlichen, d.h. der Sicherung seines Lebensunterhaltes. Sie sind heute rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts.

 

Für ihre Verwaltung sind neben den kirchenrechtlichen Bestimmungen auch Vorschriften des Bayerischen Stiftungsgesetzes maßgebend. Früher bestellten die Pfarrer und Kapläne die Pfründegrundstücke selbst oder verpachteten diese. Erst Ende des 19. Jahrhunderts erhielten die Geistlichen – zumindest einen Teil – ihres Gehalts aus der Kirchensteuerkasse. Im Laufe der Zeit wurde nach und nach die direkte Besoldung der Geistlichen durch die (Erz-)Diözesen eingeführt.


Die Erträge aus der Verpachtung von Pfarrpfründegrundstücken fließen heute direkt den (Erz-)Bischöflichen Finanzkammern der sieben bayerischen (Erz-)Diözesen zu. Sie sind nach wie vor ein bedeutender finanzieller Beitrag zur Finanzierung der Besoldung der Geistlichen.


Erträge aus der Verpachtung von Grundstücken, die im Eigentum von Kirchenstiftungen stehen, kommen dagegen direkt den Stiftungen vor Ort zu Gute. Damit stehen die Pachterlöse in diesem Bereich unmittelbar den Bedürfnissen der Ortskirche und deren Belangen (z.B. dem Unterhalt von kirchlichen Gebäuden) zur Verfügung.

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REALLAST ( noch sehr selten ! )

Dem Grunde nach handelt es sich bei einer Reallast um eine sogenannte fassions-

mäßige Leistung. Sie ist ein Gehaltsbeitrag für die Besoldung des für [ORT] zuständigen Seelsorgers.

Bei der Errichtung einer Pfarrei oder Seelsorgestelle durfte diese nach damaligen staatlichen Recht nur errichtet werden, wenn der Unterhalt des Seelsorgers sichergestellt war. Dies erfolgte durch Leistungen, zu denen sich natürliche oder juristische Personen verpflichtet haben. Dies wurde teilweise ins Grundbuch zu Lasten von Grundstücken der Betroffenen eingetragen.

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